EU-Heimtierausweis: Verreisen mit
Vierbeinern
Wer mit Hund, Katze oder auch Frettchen verreisen möchte, braucht seit 2005
den EU-Heimtierausweis. Innerhalb Europas ist das Reisen seitdem recht
einheitlich geregelt. Wie sieht es aber aus, wenn ein Türkeiurlaub geplant ist,
oder ein Land Sonderregeln eingeführt hat?
Grundregeln
Hunde, Katzen und Frettchen, die im privaten Reiseverkehr in andere
EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen
- mit einem Mikrochip oder mit einer Tätowierung markiert sein,
- eine gültige Impfung gegen Tollwut haben und
- den EU-Heimtierausweis mit sich führen.
Die Kennzeichnung mit einer - gut lesbaren - Tätowierung wird nur noch
übergangsweise bis 2. Juli 2011 anerkannt. Für Tiere, die neu gekennzeichnet
werden, ist deshalb ein Mikrochip zu empfehlen. Vorgeschrieben für die
Mikrochips sind ISO-Norm 11784 oder 11785 - bei anderen Standards muss der
Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung
stellen.
Ein gültiger Tollwutschutz liegt vor, wenn die Impfung mindestens 21 Tage
(bei Erstimpfung) und längstens den Zeitraum zurückliegt, den der
Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. Auf Anfrage stellte
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) in dem Zusammenhang bereits klar: auch wenn vom Hersteller eine
Frist von bis zu 3 Jahren angegeben wird, ist es dem Tierarzt
unbenommen, eine kürzere Frist bei "gültig bis" im EU-Heimtierausweis
einzutragen, um z.B. einem erhöhten Infektionsdruck oder unterschiedlichen
Reiseverhalten gerecht zu werden.
Sonderregelungen innerhalb der EU
Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sind übergangsweise
zunächst bis Juli 2008 ermächtigt, zusätzliche Anforderungen zu stellen:
- Kennzeichnung mit Mikrochip (Tätowierung ist nicht ausreichend),
- serologische Untersuchung zur Antikörperbestimmung in einem von der EU
zugelassenen Labor (zwischen Blutentnahme und möglichem Einreisetermin ist eine
Frist von bis zu 6 Monaten einzuhalten),
- Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer kurz vor der Einreise.
- Die Sonderregelungen werden von den einzelnen genannten Ländern selber
festgelegt.
Zu beachten sind auch zusätzliche nationale Bestimmungen, z.B. das
Einreiseverbot bestimmter Hunderassen wie Bullterrier oder
Staffordshire-Bullterrier nach Deutschland (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hund vom 20.04.2001). Sicherheitshalber sollten Tierhalter neben der Leine auch
einen Maulkorb mitführen, da in einigen Ländern eine generelle oder örtlich
begrenzte Maulkorbpflicht gilt.
Der Bluttest ist nur einmal im Leben eines Tieres erforderlich, wenn danach
der Impfschutz regelmässig aufgefrischt wird.
Rückreise aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Rückreise aus Drittländern ist zu beachten, dass es zwei Kategorien
von Ländern gibt:
- Von der EU gleichgestellte oder nach Antragstellung gelistete Drittländer
mit einem Tollwutstatus, der dem der EU entspricht. Hier gelten dieselben
Bestimmungen wie für die Rückreise aus EU-Ländern, d.h. ein Tier mit gültigem
Heimtierausweis kann problemlos aus diesen Ländern wieder zurückreisen.
- Nicht gelistete Drittländer mit einem schlechteren oder unbekannten
Tollwutstatus: Wer mit seinem Tier hier Urlaub machen möchte, sollte unbedingt
vor Antritt der Reise die Antikörperbestimmung durchführen lassen und darauf
achten, dass das Ergebnis in den Pass eingetragen wird. Hier gilt dann laut
Auskunft des BMELV die für die erstmalige Einreise geforderte dreimonatige
Wartezeit nicht. Zusätzliche spezielle Einfuhrdokumente sind nicht erforderlich.
Erstmalige Einreise eines Tieres aus Nicht-EU-Ländern
Bei der erstmaligen Einreise aus Drittländern gelten entsprechende Regeln wie
bei der Rückreise:
- Kennzeichnung mit Mikrochip,
- gültige Tollwutimpfung
- und bei nicht gleichgestellten bzw. nicht gelisteten Ländern die
Antikörperbestimmung.
Das Tier muss ausserdem von einem speziellen EU-Drittlandszeugnis
(Veterinärbescheinigung) begleitet sein, das von einem amtlichen Tierarzt des
Herkunftslandes ausgestellt oder von der zuständigen Behörde bestätigt
wurde.
Die Blutprobe darf frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen werden und
zwischen der Entnahme und der Einreise ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten.
Versand werden muss die Probe zu einem der Labors, die von der EU
zugelassen sind.
Reisen in Drittländer
Bei Reisen in Nicht-EU-Länder gelten die jeweiligen
Einreisebestimmungen. Auskunft geben in diesem Fall die Konsulate oder
Botschaften dieser Länder.
Reisen mit Welpen
Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von
unter 3 Monate alten, nicht geimpften Welpen zulassen oder nicht. Dadurch gibt
es keine EU-einheitliche Regelung; die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde
des jeweiligen Landes erfragt werden.
Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedsstaaten zu
- für Welpen, die vom Muttertier begleitet werden und
- wenn das Muttertier die EU-Reiseregeln erfüllt.
Welpen ohne Muttertier müssen mit Mikrochip gekennzeichnet und von einem
EU-Heimtierausweis begleitet sein. Zusätzlich brauchen sie eine schriftliche
Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher
ausschliesslich am Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden
Tieren in Berührung gekommen ist.
Aus Drittländern, die von der EU gleichgestellt und gelistet sind,
dürfen Welpen unter 3 Monaten mit einer Genehmigung eingeführt werden, die
vorher bei der Behörde, die für den Ort der Einreise zuständig ist, beantragt
werden muss.
Aus nicht glisteten Drittländern dürfen Welpen nicht in die EU
einreisen, es gibt keinerlei Ausnahmen.
Verlust von Ausweisen, Nachkennzeichnung
Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, Eintragungen in den Ausweis vorzunehmen,
wenn er irgendwelche Zweifel hat. Dies kann vor allem der Fall sein bei
- Nachträgen,
- Übernahme von Daten aus anderen Dokumenten (z.B. gelber "Internationaler
Impfpass") oder
- Weiterführen von Ausweisen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wurden (z.B. abweichende Gültigkeit der Tollwutimpfung in anderen
Ländern).
Gegebenenfalls ist es Sache des Tierhalters, geeignete Informationen oder
Nachweise vorzulegen.
Ist der Ausweis verloren gegangen, kann entsprechend ein neuer Pass
ausgestellt werden, sofern alle notwendigen Angaben aus der Patientenkartei
(eigener oder ggf. vorbehandelnde/r Tierärztin/-arzt) nachvollziehbar sind.
Anderenfalls müssen die Anforderungen neu erfüllt werden (neue Tollwutimfung,
neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiter-Bestimmung).
Tiere, die mit Mikrochips gekennzeichnet sind, die nicht der vorgegebenen
ISO-Norm entsprechen, können nach Identitätsprüfung nachgechipt werden. Tiere,
bei denen der Chip nicht lesbar ist (Lesefehler, Verlust des Chips), können
ebenfalls nachgekennzeichnet werden (neue Kennzeichnung, neue Tollwutimpfung,
neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiterbestimmung).
Alle Informationen finden Sie auch nach Themen sortiert auf der Website der
Bundestierärztekammer unter http://www.bundestieraerztekammer.de/ (Rubrik Fachliches,
Tierseuchen, EU-Heimtierpass).

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