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EU-Heimtierausweis: Verreisen mit Vierbeinern

Wer mit Hund, Katze oder auch Frettchen verreisen möchte, braucht seit 2005 den EU-Heimtierausweis. Innerhalb Europas ist das Reisen seitdem recht einheitlich geregelt. Wie sieht es aber aus, wenn ein Türkeiurlaub geplant ist, oder ein Land Sonderregeln eingeführt hat?

 

Grundregeln

Hunde, Katzen und Frettchen, die im privaten Reiseverkehr in andere EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen

  • mit einem Mikrochip oder mit einer Tätowierung markiert sein,
  • eine gültige Impfung gegen Tollwut haben und
  • den EU-Heimtierausweis mit sich führen.

Die Kennzeichnung mit einer - gut lesbaren - Tätowierung wird nur noch übergangsweise bis 2. Juli 2011 anerkannt. Für Tiere, die neu gekennzeichnet werden, ist deshalb ein Mikrochip zu empfehlen. Vorgeschrieben für die Mikrochips sind ISO-Norm 11784 oder 11785 - bei anderen Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen.

Ein gültiger Tollwutschutz liegt vor, wenn die Impfung mindestens 21 Tage (bei Erstimpfung) und längstens den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. Auf Anfrage stellte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in dem Zusammenhang bereits klar: auch wenn vom Hersteller eine Frist von bis zu 3 Jahren angegeben wird, ist es dem Tierarzt unbenommen, eine kürzere Frist bei "gültig bis" im EU-Heimtierausweis einzutragen, um z.B. einem erhöhten Infektionsdruck oder unterschiedlichen Reiseverhalten gerecht zu werden.

 

Sonderregelungen innerhalb der EU

Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sind übergangsweise zunächst bis Juli 2008 ermächtigt, zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  • Kennzeichnung mit Mikrochip (Tätowierung ist nicht ausreichend),
  • serologische Untersuchung zur Antikörperbestimmung in einem von der EU zugelassenen Labor (zwischen Blutentnahme und möglichem Einreisetermin ist eine Frist von bis zu 6 Monaten einzuhalten),
  • Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer kurz vor der Einreise.
  • Die Sonderregelungen werden von den einzelnen genannten Ländern selber festgelegt.

Zu beachten sind auch zusätzliche nationale Bestimmungen, z.B. das Einreiseverbot bestimmter Hunderassen wie Bullterrier oder Staffordshire-Bullterrier nach Deutschland (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hund vom 20.04.2001). Sicherheitshalber sollten Tierhalter neben der Leine auch einen Maulkorb mitführen, da in einigen Ländern eine generelle oder örtlich begrenzte Maulkorbpflicht gilt.

Der Bluttest ist nur einmal im Leben eines Tieres erforderlich, wenn danach der Impfschutz regelmässig aufgefrischt wird.

 

Rückreise aus Nicht-EU-Ländern

Bei der Rückreise aus Drittländern ist zu beachten, dass es zwei Kategorien von Ländern gibt:

  • Von der EU gleichgestellte oder nach Antragstellung gelistete Drittländer mit einem Tollwutstatus, der dem der EU entspricht. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie für die Rückreise aus EU-Ländern, d.h. ein Tier mit gültigem Heimtierausweis kann problemlos aus diesen Ländern wieder zurückreisen.
  • Nicht gelistete Drittländer mit einem schlechteren oder unbekannten Tollwutstatus: Wer mit seinem Tier hier Urlaub machen möchte, sollte unbedingt vor Antritt der Reise die Antikörperbestimmung durchführen lassen und darauf achten, dass das Ergebnis in den Pass eingetragen wird. Hier gilt dann laut Auskunft des BMELV die für die erstmalige Einreise geforderte dreimonatige Wartezeit nicht. Zusätzliche spezielle Einfuhrdokumente sind nicht erforderlich.

 

Erstmalige Einreise eines Tieres aus Nicht-EU-Ländern

Bei der erstmaligen Einreise aus Drittländern gelten entsprechende Regeln wie bei der Rückreise:

  • Kennzeichnung mit Mikrochip,
  • gültige Tollwutimpfung
  • und bei nicht gleichgestellten bzw. nicht gelisteten Ländern die Antikörperbestimmung.

Das Tier muss ausserdem von einem speziellen EU-Drittlandszeugnis (Veterinärbescheinigung) begleitet sein, das von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes ausgestellt oder von der zuständigen Behörde bestätigt wurde.

Die Blutprobe darf frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen werden und zwischen der Entnahme und der Einreise ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten. Versand werden muss die Probe zu einem der Labors, die von der EU zugelassen sind.

 

Reisen in Drittländer

Bei Reisen in Nicht-EU-Länder gelten die jeweiligen Einreisebestimmungen. Auskunft geben in diesem Fall die Konsulate oder Botschaften dieser Länder.

 

Reisen mit Welpen

Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von unter 3 Monate alten, nicht geimpften Welpen zulassen oder nicht. Dadurch gibt es keine EU-einheitliche Regelung; die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes erfragt werden.

Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedsstaaten zu

  • für Welpen, die vom Muttertier begleitet werden und
  • wenn das Muttertier die EU-Reiseregeln erfüllt.

Welpen ohne Muttertier müssen mit Mikrochip gekennzeichnet und von einem EU-Heimtierausweis begleitet sein. Zusätzlich brauchen sie eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher ausschliesslich am Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist.

Aus Drittländern, die von der EU gleichgestellt und gelistet sind, dürfen Welpen unter 3 Monaten mit einer Genehmigung eingeführt werden, die vorher bei der Behörde, die für den Ort der Einreise zuständig ist, beantragt werden muss.

Aus nicht glisteten Drittländern dürfen Welpen nicht in die EU einreisen, es gibt keinerlei Ausnahmen.

 

Verlust von Ausweisen, Nachkennzeichnung

Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, Eintragungen in den Ausweis vorzunehmen, wenn er irgendwelche Zweifel hat. Dies kann vor allem der Fall sein bei

  • Nachträgen,
  • Übernahme von Daten aus anderen Dokumenten (z.B. gelber "Internationaler Impfpass") oder
  • Weiterführen von Ausweisen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden (z.B. abweichende Gültigkeit der Tollwutimpfung in anderen Ländern).

Gegebenenfalls ist es Sache des Tierhalters, geeignete Informationen oder Nachweise vorzulegen.

Ist der Ausweis verloren gegangen, kann entsprechend ein neuer Pass ausgestellt werden, sofern alle notwendigen Angaben aus der Patientenkartei (eigener oder ggf. vorbehandelnde/r Tierärztin/-arzt) nachvollziehbar sind. Anderenfalls müssen die Anforderungen neu erfüllt werden (neue Tollwutimfung, neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiter-Bestimmung).

Tiere, die mit Mikrochips gekennzeichnet sind, die nicht der vorgegebenen ISO-Norm entsprechen, können nach Identitätsprüfung nachgechipt werden. Tiere, bei denen der Chip nicht lesbar ist (Lesefehler, Verlust des Chips), können ebenfalls nachgekennzeichnet werden (neue Kennzeichnung, neue Tollwutimpfung, neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiterbestimmung).

Alle Informationen finden Sie auch nach Themen sortiert auf der Website der Bundestierärztekammer unter http://www.bundestieraerztekammer.de/ (Rubrik Fachliches, Tierseuchen, EU-Heimtierpass).

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